Spanien als Unterzeichnerstaat des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt der ICAO (Chicago, 1944), erlaubt allen in den Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens eingetragenen und in der zivilen Luftfahrt eingesetzten Luftfahrzeugen, sein Hoheitsgebiet zu überfliegen und nichtgewerbliche Landungen auf spanischem Boden durchzuführen.

Zur Durchführung von nicht regelmäßigen Flügen zu gewerblichen Zwecken muss vorher die Genehmigung bei der zuständigen Luftfahrtbehörde, der Dirección General de Aviación Civil, eingeholt werden, außer in den im nächsten Abschnitt beschriebenen Fällen.

Spanien als Unterzeichnerstaat des multilateralen Abkommens über die Verkehrsrechte für Beförderungen im nicht regelmäßigen Luftverkehr in Europa (1956), erlaubt allen in den Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens eingetragenen und von Staatsangehörigen der Unterzeichnerstaaten betriebenen zivilen Luftfahrzeugen die Durchführung von Flügen zum Aufnehmen und Absetzen von Fluggästen, Fracht und Postsendungen, wenn diese Flüge zu den nachfolgend aufgeführten Kategorien nicht regelmäßiger Flüge gehören:

a. Flüge zu humanitären Zwecken oder in Fällen dringender Notwendigkeit durchgeführte Flüge
b. Shuttles
c. Luftfahrzeuge, deren gesamte Kapazität von einer einzigen natürlichen oder juristischen Person zum Transport ihres Personals und ihrer Güter gechartert wurde
d. Gelegenheitsflüge:
Spanien erlaubt allen in den Unterzeichnerstaaten des vorstehend genannten Abkommens eingetragenen und von Staatsangehörigen der Unterzeichnerstaaten betriebenen zivilen Luftfahrzeugen die Durchführung von nicht regelmäßigen Flügen, wenn sie zu den im Folgenden aufgeführten Kategorien gehören und gemäß der dritten und vierten Freiheit durchgeführt werden
e. Frachtflüge
f. Luftfahrzeuge, deren gesamte Kapazität von einer einzigen natürlichen oder juristischen Person, (ausgenommen Reiseunternehmer) gechartert wurde, zum Transport von Fluggästen und Gütern, die für diese Person aus anderen als den in c) genannten Gründen von Interesse sind
g. Flüge zum Beförderung von Schülern oder Studenten
h. Charterflüge zu besonderen Anlässen
i. Flüge für AI-Reisen (ITC)


In jedem Falle ist der Zweck des Fluges im Antrag auf Genehmigung an die spanische Behörde für zivile Luftfahrt, die Dirección General de Aviación Civil, anzugeben.



Generell müssen Fluggesellschaften, die nicht planmäßige Flüge in spanisches Hoheitsgebiet durchführen bei der spanischen Behörde für zivilen Luftfahrt, der Dirección General de Aviación Civil, entsprechend registriert und akkreditiert sein. Diese Regelung gilt nicht für Fluggesellschaften, die Gelegenheitsflüge durchführen.

Ausländische Fluggesellschaften, die nicht planmäßige Flüge durchführen, müssen zur Akkreditierung folgende Dokumente vorlegen:

Geschäftsbericht des Luftfahrtunternehmens
Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens
Betriebsgenehmigung der Luftfahrzeuge des Luftfahrtunternehmens
Versicherungsnachweis (Luftfahrzeuge, Personen und Fracht, Haftpflichtversicherung)
Operational Guide gemäß Anhang 6 der ICAO


Alle Anträge auf nicht planmäßige Flüge sowie ihre Akkreditierung sind direkt vom Frachtunternehmen oder seinem Repräsentanten an folgende Adresse zu richten:

DIRECCIÓN GENERAL DE AVIACIÓN CIVIL
Subdirección General de Explotación del Transporte Aéreo
Servicio de Derechos de Tráfico y Tarifas
Paseo de la Castellana, 67 28071 Madrid (SPAIN)

Tel.:(Durchwahl) +34 915 975 020
Tel.: +34 915 975 247
Fax: +34 915 978 300
AFTN: LEACZXED
SITA: MADDTYA


Der Antrag auf Genehmigung eines Fluges ist schriftlich (2 Kopien), telegrafisch oder per SITA, in spanischer oder englischer Sprache, einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:

Name des Luftfahrtunternehmens
Name und Anschrift des Charterunternehmens
Luftfahrzeugtyp und -kennzeichen
Vorgesehene Ankunfts- und Abflugdaten und Uhrzeiten
Ort bzw. Orte der Aufnahme von Personen und/oder Fracht im Ausland
Beantragte Flugarten, Anzahl der Fluggäste und Art und Menge der Fracht
Chartertarif

Telegrafische oder per SITA eingereichte Anfragen zu Informationen oder Fluganträgen müssen folgende Angaben enthalten:

Identifier der Fluggesellschaft
Nummer bzw. Zeichen der Nachricht, falls erforderlich
Datum und Uhrzeit, zu denen das Frachtunternehmen die Nachricht geschickt hat
(Kürzel - Genehmigungsantrag: REQ / Fluginformation: INF)
Flugdatum und ungefähre Ankunftszeit (UTC) am spanischen Bestimmungsflughafen
und ungefähre Uhrzeit des Rückfluges (beim Anfliegen verschiedener spanischer Flughäfen auf einer Route sind diese Daten für jeden einzelnen Fall erforderlich)
Flugroute (in einfachen Worten)
Flugart (gemäß der Klassifizierung laut diesem Regelwerk) und Anzahl der Personen
die aufgenommen und/oder abgesetzt werden
Art und Gewicht der Fracht, die aufgenommen oder abgesetzt wird


Bei telegrafischen Anträgen muss im Antrag die Zustimmung zur Übernahme der Kosten für das Antworttelegramm durch den Antragsteller enthalten sein.

Die Fluggesellschaft sollte der spanischen Behörde für zivile Luftfahrt, der Dirección General de Aviación Civil, ihr Basisprogramm für jede Saison drei (3) Monate vor dem vorgesehenen Abflugdatum zuzusenden, damit die Ankunfts- und Abflugzeiten möglichst zufriedenstellend koordiniert werden können.

Außerplanmäßige Änderungen können jedoch jederzeit vor Abflug berücksichtigt werden, wenn auch die Einhaltung einer Frist von mindestens 24 Stunden zu empfehlen ist.
VIA, Promoción del Aeropuerto de Vitoria S.A.
info@via.com.es Cámara de Comercio e Industria de Álava
Dato, 38 . 01005 Vitoria-Gasteiz
Tel.: 34 945 141800
Fax: 34 945 143156
Linienverkehr
Nicht planmäßige Flüge