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Spanien als Unterzeichnerstaat des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
der ICAO (Chicago, 1944), erlaubt allen in den Unterzeichnerstaaten dieses
Abkommens eingetragenen und in der zivilen Luftfahrt eingesetzten Luftfahrzeugen,
sein Hoheitsgebiet zu überfliegen und nichtgewerbliche Landungen auf spanischem
Boden durchzuführen.
Zur Durchführung von nicht regelmäßigen Flügen zu gewerblichen Zwecken muss vorher
die Genehmigung bei der zuständigen Luftfahrtbehörde, der Dirección General de Aviación
Civil, eingeholt werden, außer in den im nächsten Abschnitt beschriebenen Fällen.
Spanien als Unterzeichnerstaat des multilateralen Abkommens über die Verkehrsrechte für
Beförderungen im nicht regelmäßigen Luftverkehr in Europa (1956), erlaubt allen in den
Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens eingetragenen und von Staatsangehörigen der
Unterzeichnerstaaten betriebenen zivilen Luftfahrzeugen die Durchführung von Flügen zum
Aufnehmen und Absetzen von Fluggästen, Fracht und Postsendungen, wenn diese Flüge zu den
nachfolgend aufgeführten Kategorien nicht regelmäßiger Flüge gehören:
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a. |
Flüge zu humanitären Zwecken oder in Fällen dringender Notwendigkeit durchgeführte Flüge |
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b. |
Shuttles |
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c. |
Luftfahrzeuge, deren gesamte Kapazität von einer einzigen natürlichen oder
juristischen Person zum Transport ihres Personals und ihrer Güter gechartert wurde |
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d. |
Gelegenheitsflüge:
Spanien erlaubt allen in den Unterzeichnerstaaten des vorstehend genannten Abkommens
eingetragenen und von Staatsangehörigen der Unterzeichnerstaaten betriebenen zivilen
Luftfahrzeugen die Durchführung von nicht regelmäßigen Flügen, wenn sie zu den im
Folgenden aufgeführten Kategorien gehören und gemäß der dritten und vierten Freiheit
durchgeführt werden |
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e. |
Frachtflüge |
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f. |
Luftfahrzeuge, deren gesamte Kapazität von einer einzigen natürlichen
oder juristischen Person, (ausgenommen Reiseunternehmer) gechartert wurde, zum Transport
von Fluggästen und Gütern, die für diese Person aus anderen als den in c) genannten
Gründen von Interesse sind |
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g. |
Flüge zum Beförderung von Schülern oder Studenten
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h. |
Charterflüge zu besonderen Anlässen |
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i. |
Flüge für AI-Reisen (ITC) |
In jedem Falle ist der Zweck des Fluges im Antrag auf Genehmigung an die spanische
Behörde für zivile Luftfahrt, die Dirección General de Aviación Civil, anzugeben.

Generell müssen Fluggesellschaften, die nicht planmäßige Flüge in spanisches Hoheitsgebiet
durchführen bei der spanischen Behörde für zivilen Luftfahrt, der Dirección General de
Aviación Civil, entsprechend registriert und akkreditiert sein. Diese Regelung gilt nicht
für Fluggesellschaften, die Gelegenheitsflüge durchführen.
Ausländische Fluggesellschaften, die nicht planmäßige Flüge durchführen, müssen zur
Akkreditierung folgende Dokumente vorlegen:
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Geschäftsbericht des Luftfahrtunternehmens |
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Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens
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Betriebsgenehmigung der Luftfahrzeuge des Luftfahrtunternehmens |
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Versicherungsnachweis (Luftfahrzeuge, Personen und Fracht, Haftpflichtversicherung) |
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Operational Guide gemäß Anhang 6 der ICAO |
Alle Anträge auf nicht planmäßige Flüge sowie ihre Akkreditierung sind direkt
vom Frachtunternehmen oder seinem Repräsentanten an folgende Adresse zu richten:
DIRECCIÓN GENERAL DE AVIACIÓN CIVIL
Subdirección General de Explotación del Transporte
Aéreo
Servicio de Derechos de Tráfico y Tarifas
Paseo de la Castellana, 67 28071 Madrid (SPAIN)
Tel.:(Durchwahl) +34 915 975 020
Tel.: +34 915 975 247
Fax: +34 915 978 300
AFTN: LEACZXED
SITA: MADDTYA
Der Antrag auf Genehmigung eines Fluges ist schriftlich (2 Kopien), telegrafisch
oder per SITA, in spanischer oder englischer Sprache, einzureichen und muss
folgende Angaben enthalten:
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Name des Luftfahrtunternehmens |
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Name und Anschrift des Charterunternehmens |
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Luftfahrzeugtyp und -kennzeichen |
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Vorgesehene Ankunfts- und Abflugdaten und Uhrzeiten |
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Ort bzw. Orte der Aufnahme von Personen und/oder Fracht im Ausland |
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Beantragte Flugarten, Anzahl der Fluggäste und Art und Menge der Fracht |
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Chartertarif |
Telegrafische oder per SITA eingereichte Anfragen zu Informationen
oder Fluganträgen müssen folgende Angaben enthalten:
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Identifier der Fluggesellschaft |
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Nummer bzw. Zeichen der Nachricht, falls erforderlich |
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Datum und Uhrzeit, zu denen das Frachtunternehmen die Nachricht
geschickt hat (Kürzel - Genehmigungsantrag: REQ / Fluginformation: INF) |
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Flugdatum und ungefähre Ankunftszeit (UTC) am spanischen
Bestimmungsflughafen und ungefähre Uhrzeit des Rückfluges (beim Anfliegen verschiedener
spanischer Flughäfen auf einer Route sind diese Daten für jeden einzelnen Fall erforderlich) |
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Flugroute (in einfachen Worten) |
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Flugart (gemäß der Klassifizierung laut diesem Regelwerk)
und Anzahl der Personen die aufgenommen und/oder abgesetzt werden |
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Art und Gewicht der Fracht, die aufgenommen oder abgesetzt wird |
Bei telegrafischen Anträgen muss im Antrag die Zustimmung zur Übernahme der
Kosten für das Antworttelegramm durch den Antragsteller enthalten sein.
Die Fluggesellschaft sollte der spanischen Behörde für zivile Luftfahrt,
der Dirección General de Aviación Civil, ihr Basisprogramm für jede Saison drei (3)
Monate vor dem vorgesehenen Abflugdatum zuzusenden, damit die Ankunfts- und Abflugzeiten
möglichst zufriedenstellend koordiniert werden können.
Außerplanmäßige Änderungen können jedoch jederzeit vor Abflug berücksichtigt werden,
wenn auch die Einhaltung einer Frist von mindestens 24 Stunden zu empfehlen ist.
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