Jedes Luftfahrzeug, das in einem Staat eingetragen ist, der das Transitabkommen unterzeichnet hat oder dem Spanien gleichwertige Rechte im Sinne eines bilateralen Luftverkehrsabkommens eingeräumt hat, hat das Recht, spanisches Hoheitsgebiet zu überfliegen und zu nicht gewerblichen Zwecken in ihm zwischenzulanden, ohne vorherige Ankündigung oder Genehmigung, wenn die in den genannten Luftverkehrsabkommen aufgeführten Bedingungen und die unter ALLGEMEINES, Pkt. 2, beschriebenen Bestimmungen erfüllt werden.

Wenn Sie Informationen zu Ländern wünschen, mit denen ein bilaterales Luftverkehrsabkommen mit Spanien existiert, setzen Sie sich bitte mit folgender Stelle in Verbindung:

DIRECCIÓN GENERAL DE AVIACIÓN CIVIL
Subdirección General de Explotación del Transporte Aéreo
Servicio de Derechos de Tráfico y Tarifas
Paseo de la Castellana, 67
28071 Madrid (SPAIN)

Tel.:(Durchwahl) +34 915 975 020
Tel.: +34 915 978 781
Fax: +34 915 978 300
AFTN: EACZXEX
SITA: MADVRYA


Die Fluggesellschaften, die ein bilaterales Luftverkehrsabkommen mit Spanien unterzeichnet haben, dürfen Linienflüge im internationalen Luftverkehr durchführen, wenn sie die Vertragsbedingungen in Bezug auf Luftverkehrsrecht, Entgelte, Routen, etc. erfüllen.
In allen vorstehend genannten Fällen sind die Flugpläne unbedingt langfristig im voraus freigeben zu lassen. Alle Anträge auf Linienflüge mit Spanien sind an die vorstehende Adresse zu richten.




Die Fluggesellschaft muss die nachfolgend genannten Dokumente vorlegen, um die Fluggenehmigung bei Ankunft in oder Abflug von Spanien zu erhalten. Alle genannten Dokumente müssen, wie in den Ergänzungen in Anhang 9 beschrieben, dem genormten ICAO-Formblatt entsprechen. Diese Dokumente werden nur dann akzeptiert, wenn sie in spanischer, französischer oder englischer Sprache verfasst und gut leserlich handschriftlich ausgefüllt sind. Mit diesen Dokumenten sind keine Visa erforderlich.

Alle in Spanien operierenden Fluggesellschaften müssen sowohl bei Ankunft eines Luftfahrzeuges an als auch bei Abflug von einem spanischen Flughafen die General Declaration ausfüllen.

Die Verordnung des Finanzministeriums vom 9. Februar 1996 verpflichtet zur Vorlage des Manifestes als einzigem Dokument, das von der spanischen Zollbehörde bei Ein- und Ausreise von Luftfahrzeugen mit Linien- und nicht planmäßigen Flügen im internationalen Luftverkehr verlangt wird. Daher sind von den Fluggesellschaften folgende Papiere vorzulegen:

BEI DER ANKUNFT:
Zielflughafen:
Eine Kopie des Manifestes mit Angabe der Anzahl der Fluggäste, die abgesetzt wurden und, falls erforderlich, zwei Teilkopien zu den am Flughafen abgesetzten Gütern.

Ist eine Zwischenlandung auf einem oder mehreren Flughäfen der Iberischen Halbinsel oder der Balearen vorgesehen, muss das Frachtunternehmen bei diesen Zwischenlandungen zusätzlich eine weitere Kopie des Manifestes vorlegen, das ab diesem Zeitpunkt Transit-Manifest heißt. Spanische Luftfahrzeuge, die ihre gesamte Fracht und alle Fluggäste am ersten Zielflughafen absetzen, sind von dieser Regelung ausgenommen.

Konossement der gesamten im Manifest aufgeführten Fracht für diesen Zielflughafen.

Bei weiteren Zwischenlandungen:
Das Manifest und, falls erforderlich, drei Teilkopien zur Fracht, die abgesetzt werden soll bzw. eine Kopie, wenn nur Fluggäste am Flughafen abgesetzt werden.

Bei der letzten Zwischenlandung verbleibt das Transit-Manifest beim Zoll und es sind nur zwei Teilkopien der abzusetzenden Fracht erforderlich, bzw. eine Kopie, wenn nur Fluggäste abgesetzt werden sollen. Das gleiche Prozedere gilt für spanische Luftfahrzeuge, wenn die im Transit-Manifest aufgelistete Fracht und Fluggäste bei einer der Zwischenlandungen abgesetzt wurden, auch dann, wenn es nicht gleichzeitig der letzte angeflogene Flughafen war.

Das bzw. die Transit-Manifeste zu der nach diesem Prozedere auf vorherigen spanischen Flughäfen abgesetzten Fracht.

Konossement der gesamten im Manifest aufgeführten Fracht, deren Ziel dieser Flughafen ist.

BEIM START:
Am Startflughafen bei Direktflug ins Ausland:
Manifest, auch wenn es keine Einträge enthält, in dem die gesamte im Land aufgenommene Fracht aufgeführt ist. Falls erforderlich werden zwei Kopien des Manifestes unter Angabe der Anzahl der aufgenommenen Fluggäste vorgelegt.

An jedwedem anderen Flughafen:
Transit-Manifest für Fracht aus dem Ausland im Transit, die am Flughafen aufgenommen wurde.

VIA, Promoción del Aeropuerto de Vitoria S.A.
info@via.com.es Cámara de Comercio e Industria de Álava
Dato, 38 . 01005 Vitoria-Gasteiz
Tel.: 34 945 141800
Fax: 34 945 143156
Linienverkehr
Nicht planmäßige Flüge