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Jedes Luftfahrzeug, das in einem Staat eingetragen ist, der das
Transitabkommen unterzeichnet hat oder dem Spanien gleichwertige Rechte
im Sinne eines bilateralen Luftverkehrsabkommens eingeräumt hat, hat das
Recht, spanisches Hoheitsgebiet zu überfliegen und zu nicht gewerblichen
Zwecken in ihm zwischenzulanden, ohne vorherige Ankündigung oder
Genehmigung, wenn die in den genannten Luftverkehrsabkommen aufgeführten
Bedingungen und die unter ALLGEMEINES, Pkt. 2, beschriebenen Bestimmungen
erfüllt werden.
Wenn Sie Informationen zu Ländern wünschen, mit denen ein bilaterales
Luftverkehrsabkommen mit Spanien existiert, setzen Sie sich bitte mit
folgender Stelle in Verbindung:
DIRECCIÓN GENERAL DE AVIACIÓN CIVIL
Subdirección General de Explotación del Transporte
Aéreo
Servicio de Derechos de Tráfico y Tarifas
Paseo de la Castellana, 67
28071 Madrid (SPAIN)
Tel.:(Durchwahl) +34 915 975 020
Tel.: +34 915 978 781
Fax: +34 915 978 300
AFTN: EACZXEX
SITA: MADVRYA
Die Fluggesellschaften, die ein bilaterales Luftverkehrsabkommen mit
Spanien unterzeichnet haben, dürfen Linienflüge im internationalen Luftverkehr
durchführen, wenn sie die Vertragsbedingungen in Bezug auf Luftverkehrsrecht,
Entgelte, Routen, etc. erfüllen.
In allen vorstehend genannten Fällen sind die Flugpläne unbedingt langfristig
im voraus freigeben zu lassen. Alle Anträge auf Linienflüge mit Spanien
sind an die vorstehende Adresse zu richten.
Die Fluggesellschaft muss die nachfolgend genannten Dokumente vorlegen, um die
Fluggenehmigung bei Ankunft in oder Abflug von Spanien zu erhalten. Alle genannten
Dokumente müssen, wie in den Ergänzungen in Anhang 9 beschrieben, dem genormten
ICAO-Formblatt entsprechen. Diese Dokumente werden nur dann akzeptiert, wenn sie
in spanischer, französischer oder englischer Sprache verfasst und gut leserlich
handschriftlich ausgefüllt sind. Mit diesen Dokumenten sind keine Visa erforderlich.
Alle in Spanien operierenden Fluggesellschaften müssen sowohl bei Ankunft eines
Luftfahrzeuges an als auch bei Abflug von einem spanischen Flughafen die General
Declaration ausfüllen.
Die Verordnung des Finanzministeriums vom 9. Februar 1996 verpflichtet zur Vorlage
des Manifestes als einzigem Dokument, das von der spanischen Zollbehörde bei Ein- und
Ausreise von Luftfahrzeugen mit Linien- und nicht planmäßigen Flügen im internationalen
Luftverkehr verlangt wird. Daher sind von den Fluggesellschaften folgende Papiere vorzulegen:
| BEI DER ANKUNFT: |
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Zielflughafen:
Eine Kopie des Manifestes mit Angabe der Anzahl der Fluggäste, die abgesetzt
wurden und, falls erforderlich, zwei Teilkopien zu den am Flughafen abgesetzten Gütern.
Ist eine Zwischenlandung auf einem oder mehreren Flughäfen der Iberischen Halbinsel oder
der Balearen vorgesehen, muss das Frachtunternehmen bei diesen Zwischenlandungen zusätzlich
eine weitere Kopie des Manifestes vorlegen, das ab diesem Zeitpunkt Transit-Manifest heißt.
Spanische Luftfahrzeuge, die ihre gesamte Fracht und alle Fluggäste am ersten Zielflughafen
absetzen, sind von dieser Regelung ausgenommen.
Konossement der gesamten im Manifest aufgeführten Fracht für diesen Zielflughafen.
Bei weiteren Zwischenlandungen:
Das Manifest und, falls erforderlich, drei Teilkopien zur Fracht, die abgesetzt werden
soll bzw. eine Kopie, wenn nur Fluggäste am Flughafen abgesetzt werden.
Bei der letzten Zwischenlandung verbleibt das Transit-Manifest beim Zoll und es sind nur
zwei Teilkopien der abzusetzenden Fracht erforderlich, bzw. eine Kopie, wenn nur Fluggäste
abgesetzt werden sollen. Das gleiche Prozedere gilt für spanische Luftfahrzeuge, wenn die
im Transit-Manifest aufgelistete Fracht und Fluggäste bei einer der Zwischenlandungen
abgesetzt wurden, auch dann, wenn es nicht gleichzeitig der letzte angeflogene Flughafen
war.
Das bzw. die Transit-Manifeste zu der nach diesem Prozedere auf vorherigen spanischen
Flughäfen abgesetzten Fracht.
Konossement der gesamten im Manifest aufgeführten Fracht, deren Ziel dieser Flughafen ist.
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| BEIM START: |
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Am Startflughafen bei Direktflug ins Ausland:
Manifest, auch wenn es keine Einträge enthält, in dem die gesamte im
Land aufgenommene Fracht aufgeführt ist. Falls erforderlich werden
zwei Kopien des Manifestes unter Angabe der Anzahl der aufgenommenen
Fluggäste vorgelegt.
An jedwedem anderen Flughafen:
Transit-Manifest für Fracht aus dem Ausland im Transit, die am Flughafen
aufgenommen wurde. |
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